Unsere Vereinssatzung



Satzung

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen Verband der Tourismusunternehmen in Thüringen. Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Verband der Tourismusunternehmen in Thüringen e.V.

 

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband hat das Ziel, den Tourismus in Thüringen zu fördern.

(2) Der Verband vertritt in der Thüringer Tourismus GmbH die Interessen der gewerblichen Tourismusanbieter.

(3) Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verband insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entwicklung der Tourismusbranche zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor für Thüringen

Förderung des Aufbaus und der Pflege von Kooperationsbeziehungen zwischen

Leistungsträgern, Verbänden, Kommunen etc.

  • Interessenvertretung der touristischen Unternehmen gegenüber der Landesregierung, Verbänden, Städten und Gemeinden etc.

(4) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.

(5) Der Verband erstrebt keinen Gewinn

 

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verband hat

   a) ordentliche Mitglieder

   b) fördernde Mitglieder

   c) Ehrenmitglieder

(2) Die Mitgliedsgruppe unterstützen die Satzungszwecke.

(3) Ordentliche Mitglieder sind Incoming-Unternehmen, weitere touristische Unternehmen, Vereine, Verbände und vergleichbare Zusammenschlüsse sowie die in Thüringen ansässigen Industrie- und Handelskammer.

(4) Förderndes Mitglied kann sein.

Das vom Verband in den Aufsichtsrat der Thüringer Tourismus GmbH entsandte externe Aufsichtsmitglied soll dem Verband zumindest für die Dauer seiner Aufsichtstratstätigkeit als förderndes Mitglied angehören.

(5) Mitglieder und ehemalige Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstanden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um die Belange des Verbandes und/ oder die Förderung der Verbandsziele in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und keine Aufnahmegebühr. Sie haben die Rechte und Pflichten von Fördermitgliedern, jedoch kein passives Wahlrecht.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit mindestens 2/3 Mehrheit

(2) Bei Ablehnung einer Aufnahme bedarf es keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

   a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand mindestens 3 (drei) Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss;

   b) durch Ausschluss, den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt, wenn den Verbandszwecken zuwidergehandelt wird bzw. Schädigung der Verbandsbelange vorliegt oder die Zahlung der Verbandsbeiträge länger als 3 (drei) Monate im Rückstand ist;

   c) mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Verbandszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Verband bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge und Vorschläge, die Verbandsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind Verpflichtet

  • den Verband in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
  • die Beiträge gemäß §7 zu zahlen
  • die Bestimmung der Satzung des Verbandes und der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

(2) Von Fördermitteln wird der halbe Beitrag erhoben.

(3) Die Beiträge sind jährlich bis zum 31.01. des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 8 Aufnahmegebühr

Die Mitgliederversammlung legt eine Aufnahmegebühr für ordentliche Mitglieder fest.

 

§ 9 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

   a) der Vorstand

   b) die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird mit 51 % der Stimmen der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl entschieden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Abberufung des Vorstandes aus wichtigen Gründen ist mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmanteile der Mitglieder möglich.

(4) Der Vorstand tagt nach Bedarf, sollte aber mindestens dreimal im Jahr zusammentreten.

(5) Die Mehrheit des Vorstandes ist durch ordentliche Mitglieder besetzt.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand lenkt und überwacht die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Gesetze sowie dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und abberufen.

(2) Die Amtszeit beträgt 1 Jahr.

(3) Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

(4) Der Geschäftsführer hat das Recht und die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(5) Er darf nur im Rahmen des Zweckes der Verbandssatzung tätig werden.

 

§ 13 Vertretungsbefugnis

Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter oder beide Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verband im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr findet innerhalb des ersten Halbjahres die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen.

(3) Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und zwar schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung.

(5) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

   a) Entgegennahme und Besprechung des Geschäftsberichtes

   b) Festlegung des Jahresabschlusses

   c) Entlastung des Vorstandes

(6) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsführung eingegangen sein. Über Anträge, die später eingehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Versammlung zustimmt, dass sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss innerhalb von vierzehn Tagen erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. In diesem Falle ist die Beschlussfähigkeit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gegeben, es zählt die einfache Mehrheit.

(8) Sollen in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beschlossen werden, muss auf der Tagesordnung der Punkt „Satzungsänderung“ erscheinen. Der Wortlaut von Anträgen auf Satzungsänderung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

 

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen u. a. folgende Aufgaben:

  • Erörterung und Beschlussfassung der anstehenden Entscheidungen bezüglich der Thüringer Tourismus GmbH
  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme der Jahresabrechnung und Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  • Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme - Beschlüsse über Beiträge werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der Mitglieder und deren Stimmanteil.

(4) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer des Verbandes zu unterzeichnen.

 

§ 16 Wahl- und Stimmrecht der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

(2) Fördermitglieder haben passives Wahlrecht.

(3) An gegebenenfalls erforderlichen Stichwahlen nimmt der Kandidat oder die Kandidatin, die im vorhergehenden Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl hatte, nicht mehr teil.

(4) Das Stimmrecht im Vorstand und in der Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen auch schriftlich wahrgenommen werden. Das Schreiben muss spätestens 5 Tage nach der Sitzung dem Vorstand oder dem Geschäftsführer vorliegen.

 

§ 17 Rechnungsprüfung

Die Prüfung erfolgt von zwei Rechnungsprüfern.

 

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

§ 19 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 75 % der Stimmanteile jeweils sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

Diese Versammlung kann die Auflösung mit jeweils sowohl mindestens 75 % der Stimmanteile der anwesenden ordentlichen als auch außerordentlichen Mitglieder beschließen.

 

Erfurt, den 25.11.1996, geändert am 10.04.2003, geändert am 21.11.2006, zuletzt geändert am 23.07.2013.